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Messungen Großanlagen (FAV)

Wichtige Information betreffend Heizungen über
500 KW (0,5 MW) Leistung!

Wenn Ihre Heizung eine Leistung von über 0,5 MW hat (bei mehreren Kesseln wird die Leistung addiert), so unterliegt diese der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV).

Der Anlagebetreiber ist verpflichtet (FAV §10) eine entsprechende Erstmessung durchführen zu lassen. Bei einer Leistung von 1-20 MW ist außerdem eine wiederkehrende Überprüfung (derzeit alle 3 Jahre) lt. FAV §26 zu erledigen. Hierbei handelt es sich um eine mehrstündige Messung mit speziellen Messgeräten. Diese Messungen dürfen nur von dafür qualifizierten Personen (z.B. Sachverständige) durchgeführt werden.

Den umfassenden Befund/Bericht dieser Messungen muss der Anlagenbetreiber 6 Jahre aufbewahren und ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
 

Bei einem Schadensfall verliert man jeglichen Versicherungsschutz (u.a. GewO § 82B) und eine Verwaltungsstrafe, wenn dieser nicht zur Vorlage gebracht werden kann.

 

 

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