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// Rauchfangkehrer
Mängel
Feuerstätten müssen so beschaffen und angebracht sein, dass durch ihren Betrieb weder Brandgefahr noch Gefahr für Personen und Sachen entstehen".
Im Sbg. BTG § 30/4 heißt es u.a.:
Einzelfeuerstätten bergen immer wieder Gefahren in sich. Im Salzburger Bautechnikgesetz sind Abstände von brennbaren Bauteilen von Feuerstätten geregelt.
Diese Kamine sollen noch beheizt werden!