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// Rauchfangkehrer

Mängel

Feuerstätten müssen so beschaffen und angebracht sein, dass durch ihren Betrieb weder Brandgefahr noch Gefahr für Personen und Sachen entstehen".

Im Sbg. BTG § 30/4 heißt es u.a.:

Einzelfeuerstätten bergen immer wieder Gefahren in sich. Im Salzburger Bautechnikgesetz sind Abstände von brennbaren Bauteilen von Feuerstätten geregelt.

Diese Kamine sollen noch beheizt werden!

 

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